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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Benoit Gerüstbau GmbH, Bahnhofstr. 7, 66503 Dellfeld.
1. Angebot und Preis
Angebote sind bis zur schriftlichen Bestätigung der Übernahme des Auftrages unverbindlich. Alle Preise verstehen sich rein netto. Abzüge für Skonto etc. können nur nach Vereinbarung vorgenommen werden. Die angegebenen Preise gelten für die komplette Gerüsterstellung einschließlich An- und Abfuhr der Gerüstmaterialien. Die Grundvorhaltezeit beträgt 4 Wochen, gleich 28 Tage. Preisnachlässe für kürzere Standzeiten können nicht gewährt werden. Der Kalkulation sind die zur Zeit der Preisabgabe geltenden Löhne zugrunde gelegt, eintretende Lohnerhöhungen verändern den Preis. Ein statischer Nachweis für Gerüste, die nicht der Regelausführung entsprechen, wird im Bedarfsfall gesondert berechnet. Im Angebotspreis sind ferner nicht enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers: Gebühren für bauaufsichtliche Genehmigung und Abnahme der Gerüste; Gebühren für polizeiliche Genehmigung zur Aufstellung von Gerüsten am öffentlichen Verkehrsraum; Verwaltungsgebühren und Kosten für die Sondernutzungserlaubnis der Stadtverwaltung für die Aufstellung von Gerüsten im Straßenraum.
2. Lieferfrist
Die Gerüsterstellung erfolgt, vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse wie höhere Gewalt, Betriebsstörungen etc., zu den festgesetzten Terminen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung, insbesondere Verzögerungen beim Auf- und Abrüsten infolge schlechter Witterungsverhältnisse, sind ausgeschlossen.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat sofort nach Erstellung der Gerüste, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungserstellung zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung kommen die üblich geltenden Verzugszinsen in Anrechnung. Reklamationen können nur innerhalb von 4 Tagen nach Rechnungserhalt berücksichtigt werden.
4. Vorhaltung und Vorhaltegebühren
Die Vorhaltung, auch von Teilflächen, beginnt unmittelbar nach Fertigstellung des Gerüsts durch uns, bei vorheriger Benutzung durch nachfolgende Handwerker ab dem Zeitpunkt der Benutzung. Beginnend mit der fünften Woche der Standzeit berechnen wir, soweit nichts anderes vereinbart wird, pro angefangene weitere Woche 5 % der Auftragssumme als Gerüstmiete. Die Vorhaltezeit endet drei Tage nach der Auftragserteilung zum Abbau des Gerüstes.
5. Beleuchtung und Anmeldung
Eine gegebenenfalls erforderliche Beleuchtung des Gerüstes sowie eine polizeiliche Anmeldung hat der Auftraggeber zu übernehmen. Wenn diese Aufgaben von uns durchgeführt werden sollen, wozu ausdrücklich ein Auftrag erteilt werden muss, wird dies gesondert berechnet.
6. Verwendungszweck
Die Gerüste dürfen nur für den in der Bestellung und im Angebot angegebenen Verwendungszweck benutzt werden. Für eine über die zulässige Höchstbelastung hinausgehende Beanspruchung der Gerüste haftet der Benutzer.
7. Genehmigung zu Arbeiten auf fremden Grundstücken
Die Genehmigung zu Arbeiten auf fremden Grundstücken ist vom Auftraggeber einzuholen, ebenso der erforderliche Zutritt zu Wohnungen etc., die von uns, z. B. wegen Befestigung des Gerüstes, betreten werden müssen.
8. Sachschaden und Nebenarbeiten
Für Sachschäden, die infolge von Gerüsterstellungen über Dach an Dächern hervorgerufen werden, übernehmen wir keine Haftung. Jede Art von Hindernissen, die für die Gerüsterstellung störend sind, müssen vom Auftraggeber vor Inangriffnahme der Gerüstarbeiten beseitigt sein. Werden derartige Hindernisse bei unserem Eintreffen auf den Baustellen noch vorgefunden, so werden diese von uns auf Kosten des Auftraggebers entfernt, ohne dass wir dafür eine Haftung übernehmen oder für das Wiederanbringen verantwortlich sind. Wird die Herstellung in den ursprünglichen Zustand verlangt, so wird der Zeit- und Materialaufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Für von uns verursachte Schäden übernehmen wir die Haftung, sofern diese Schäden im Rahmen des Gerüstbaus vermeidbar gewesen wären. Für von uns verursachte Schäden, die von unseren Monteuren nicht bemerkt werden, haften wir nur, wenn unser Verschulden sofort nach Entstehen des Schadens nachgewiesen wird. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
Die Standflächen der Gerüste müssen durch den Auftraggeber vorbereitet sein, insbesondere muss bei Neubauten das Terrain planiert sein. Ein Einplanieren der Vertikalrahmen ist nicht statthaft und der Auftraggeber haftet für alle evtl. hieraus entstehenden Schäden. Der Auftraggeber hat uns zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages alle zur technisch einwandfreien Konstruktion und Ausführung erforderlichen Unterlagen und Hinweise zu geben. Er trägt für die Standsicherheit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Untergrundes die alleinige Verantwortung.
Veränderungen an den Gerüsten dürfen ohne unser Einverständnis nicht vorgenommen werden. Gerüstverankerungen dürfen weder versetzt noch entfernt werden. Nachträgliche Veränderungen oder Ergänzungen sowie alle Nebenarbeiten werden gesondert berechnet. Mit dem Tag der Fertigstellung gehen die Gerüste in die Obhut des Bestellers über. Dieser ist für Schäden, die an den Gerüsten während der Standzeit ohne unser Verschulden hervorgerufen werden, haftbar. Ebenso haftet er für entwendete Gerüstteile. Die Gerüste sind nach der Fertigstellung der Arbeiten von sämtlichem Bauschutt zu reinigen und besenrein dem Unternehmer zum Abbau zur Verfügung zu stellen.
9. Aufmaß und Abrechnung
Aufgemessen wird, soweit nicht anders vereinbart, der äußere Umfang des Gerüstes, d. h. also, dass an jeder Ecke jeweils ein Meter dem natürlichen Aufmaß der Fassade zugeschlagen wird. Im Übrigen gelten für die Aufmaße folgende Festlegungen:
- a) Die Höhe des Gerüstes wird gemessen von Terrainhöhe bis zur obersten Belagebene plus zwei Meter.
- b) Giebel und Fronten über Dach sind wegen der erschwerten Bauweise vom normalen Aufmaß ausgenommen und werden zusätzlich als Pauschale angeboten bzw. gerechnet.
- c) Deckengerüste können sowohl nach m³ umbauter Raum als auch nach m² berechnet werden.
- d) Gerüste unter 100 m² werden pauschal angeboten.
- e) Zusatzleistungen wie z. B. Überbrückung, Konsolen-, Hänge- oder Kraggerüste sind nicht im m²-Preis enthalten und werden gesondert gerechnet.
10. Mündliche Abmachungen
Mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
11. Haftung und Garantie
Für sachgemäße Ausführung und Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften übernehmen wir die volle Garantie. Für von uns verursachte und zu vertretende Schäden haften wir in Höhe der betrieblichen Absicherung für jeden einzelnen Schadenfall. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Zweibrücken vereinbart.
13. Wirksamkeit der AGB
Mit der Erteilung des Auftrags erkennt der Auftraggeber vorgenannte AGB an. Sollten einzelne Punkte der AGB unwirksam sein, so bleiben alle anderen davon unberührt.